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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.0 Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen (Verkauf,
Dienst- und Werkleistungen) der viventu solutions GmbH (nachfolgend
"viventu" genannt) gelten neben den jeweils einvernehmlich
getroffenen Vereinbarungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von viventu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
viventu haben Vorrang vor allen Geschäfts-, Liefer-,
Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Letztere
werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von viventu
nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für Folgegeschäfte,
unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft
nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen
wird.
2.0 Angebot und Vertragsabschluß
2.1
Angebote von viventu sind grundsätzlich freibleibend.
Sie stellen lediglich die Aufforderung an den Auftraggeber
dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag
kommt - unter Geltung der nachfolgenden Bedingungen - erst
mit der beiderseitigen Unterzeichnung eines Vertragsdokuments
oder mit der Bestätigung des Auftrags durch viventu zustande.
2.2
Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3
Für den Inhalt und die Ausführung des Vertrages
sind die in einem beiderseitig unterschriebenen Vertragsdokument
oder in einer Auftragsbestätigung von viventu spezifizierten
Leistungen maßgebend.
3.0 Lieferungen
3.1
Lieferungen erfolgen nach den Spezifikationen des jeweiligen
Herstellers in der bei Vertragsabschluß aktuellen Version.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter
Produkte und für die mit ihnen vom Auftraggeber beabsichtigten
Ergebnisse sowie für das Zusammenwirken einzelner Komponenten
allein bei dem Auftraggeber.
3.2
Vom Auftraggeber gewünschte Lieferzeiten sind nur verbindlich,
wenn sie von viventu schriftlich bestätigt werden. Alle
Vereinbarungen über die Lieferzeit stehen im übrigen
unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von
viventu.
3.3
Falls keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, nimmt
viventu den Versand nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten
für den Auftraggeber vor. Die Transportgefahr trägt
der Auftraggeber. Verzögert sich eine Lieferung durch
Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht
die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft
auf den Auftraggeber über.
3.4
viventu behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen
vor, es sei denn, die Teillieferung hat für den Auftraggeber
offensichtlich kein Interesse.
4.0 Serviceleistungen
4.1
Die von viventu zu erbringenden Dienst- und Werkleistungen
(Serviceleistungen) beziehen sich ausschließlich auf
vom Auftraggeber hinsichtlich Hersteller und Typ sowie Serien-
und Gerätenummer konkretisierte Geräte oder Systemkonfigurationen.
4.2
viventu erbringt die Serviceleistungen telefonisch, per Fernwartung
oder vor Ort beim Auftraggeber. Die Auswahl zwischen den Arten
der Leistungserbringung liegt im Ermessen von viventu, es
sei denn, im Einzelfall ist ausdrücklich eine bestimmte
Art der Leistungserbringung vereinbart worden.
4.3
Die Laufzeit eines Servicevertrages und insbesondere die Verpflichtung
zur Zahlung wird durch die Weitergabe oder Aufgabe der jeweils
zugrunde liegenden Geräte nicht berührt. Gleiches
gilt für den Untergang der Geräte, es sei denn,
der Untergang ist von viventu zu vertreten.
5.0 Liefer- und Leistungszeitangaben
5.1
Liefer- und Leistungszeitangaben von viventu erfolgen nach
bestem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen Liefer- und
Auftragslage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten,
sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche und verbindliche
Zusage für bestimmte Leistungszeiten gemacht wird.
5.2
Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem
Umfang, wenn viventu an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
durch höhere Gewalt, nachträgliche Wünsche
des Auftraggebers nach Änderungen oder Ergänzungen
oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche
Ereignisse gehindert wird, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
abgewendet werden können. Als Ereignisse im Sinne von
Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen,
Feuer, Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare
Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern.
5.3
Die Einhaltung von Liefer- und Leistungszeiten setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertrags-
und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Bei Verzug
des Auftraggebers wird die Liefer- und Leistungszeit unterbrochen.
Die Leistungserbringung von viventu steht außerdem unter
dem Vorbehalt, dass notwendige Ersatzteile oder -geräte
allgemein erhältlich und bei Herstellern vorrätig
sind.
5.4
Serviceleistungen erbringt viventu in der Zeit von Werktags
Montag bis Freitag 8:30 – 17:00 Uhr. Weitergehende Servicebereitschaftszeiten
können schriftlich gegen gesonderte Vergütung entweder
allgemein oder für Einzelfälle vereinbart werden.
5.5
viventu übernimmt keine Gewähr für die ununterbrochene
Betriebsbereitschaft von Hard- und/oder Software, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.6
viventu übernimmt keine Haftung für Schäden
oder Nachteile, die daraus entstehen, dass eine EDV-Anlage
oder ein Teil davon zu Reparatur- oder Wartungszwecken während
der produktiven Zeit des Auftraggebers ausgeschaltet oder
in sonstiger Weise beeinträchtigt werden muss.
6.0 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1
Der Auftraggeber räumt viventu die räumliche und
zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen
und Einhaltung vereinbarter Leistungszeiten ein. Der Auftraggeber
wird viventu während der Vorbereitung und der Durchführung
der Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung
gewähren.
6.2
Der Auftraggeber ist für angemessene Umfeldbedingungen
und die ordnungsgemäße Nutzung der in den Vertrag
einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich. Vor
Arbeiten an seinen Geräten und/oder Programmen wird der
Auftraggeber alle Programme und Daten selbständig sichern
und auf externen Datenträgern speichern.
6.3
Der Auftraggeber wird alle für die Durchführung
von Arbeiten vor Ort erforderlichen Einrichtungen (einschließlich
Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen etc.) auf
seine Kosten zur Verfügung stellen.
6.4
viventu erhält vom Auftraggeber auf Wunsch eine aktuelle
Liste mit autorisierten Ansprechpartnern.
6.5
Der Auftraggeber muss die Lizenzrechte für die bei einem
Releasewechsel zu installierende Software haben bzw. erwerben.
6.6
Der Auftraggeber erkennt die Lizenz- und Urheberbedingungen
der jeweiligen Hersteller für von viventu gelieferte
Fremdsoftware ausdrücklich an.
7.0 Preise und Zahlungsbedingungen
7.1
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt
die Berechnung der Vergütung auf der Grundlage der am
Tage des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preise
von viventu.
7.2
viventu behält sich bei Dauerschuldverhältnissen
eine Anpassung der vereinbarten Preise vor, sofern eine entsprechende
Kostensteigerung eintritt.
7.3
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
7.4
Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug
fällig, sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart
wurde.
7.5
Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber
und gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung.
Kosten der Einziehung und Einlösung gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
7.6
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist viventu berechtigt,
dem Auftraggeber für die Dauer des Verzugs pauschal Zinsen
in Höhe von 8% (5% Verbraucher) über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren bzw.
geringeren Schadens bleibt beiden Seiten vorbehalten.
7.7
Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
oder -bereitschaft des Auftraggebers begründen (z.B.
bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels sowie
bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
über das Vermögen des Auftraggebers), und bei Zahlungsverzug
ist viventu berechtigt, die Ausführung von der Produktlieferungen
und der Serviceleistungen bis zur vollständigen Vorauszahlung
oder angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen.
Kommt der Auftraggeber einer entsprechenden Aufforderung nicht
innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist viventu berechtigt,
von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit
seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige
Forderung.
8.0 Eigentumsvorbehalt
8.1
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie
sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber
entstandener bzw. entstehender Forderungen bleiben alle gelieferten
Waren, Warenteile und Software im Eigentum von viventu. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
der Saldoforderung.
8.2
Der Auftraggeber hat die Ware pfleglich zu behandeln, solange
sie im Vorbehaltseigentum von viventu steht. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug
- ist viventu berechtigt und ermächtigt, die Vorbehaltsware
auf Kosten des Auftraggebers wieder zurückzunehmen. Soweit
die Vorbehaltsware nicht mehr im Besitz des Auftraggebers
ist, tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Herausgabeansprüche
gegen Dritte an viventu ab. In der Zurücknahme oder dem
Rücknahmeverlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
solange dies nicht ausdrücklich von viventu so erklärt
wird oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes
besagen.
8.3
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Verbindung oder
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsverkehr berechtigt. Das gilt jedoch nur, solange
er seinen Verpflichtungen gegenüber viventu fristgerecht
nachkommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind dem Auftraggebern untersagt.
8.4
Veräußert der Auftraggeber die im Vorbehaltseigentum
von viventu stehende Ware, tritt er bereits im voraus sämtliche
Ansprüche und Forderungen aus der Weiterveräußerung,
bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen von viventu,
zur Sicherung an viventu ab. Wird die im Vorbehaltseigentum
von viventu stehende Ware mit anderen, viventu nicht gehörenden
Waren - auch zu einem Gesamtpreis - abgegeben, so erstreckt
sich die Abtretung an viventu auf den Teil der Forderung,
der dem Verhältnis des Werts des (Mit-)Eigentums von
viventu entspricht. viventu nimmt diese Abtretungen an.
8.5
Eine Weiterveräußerung der Waren oder Warenteile
an einen Dritten vor vollständiger Bezahlung ist nicht
zulässig, wenn der Dritte die Abtretung der gegen ihn
gerichteten Forderung des Auftraggebern ausgeschlossen hat.
8.6
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen ermächtigt. viventu wird von seinem Widerrufsrecht
keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Pflichten
ordnungs- und fristgemäß nachkommt und nicht in
Konkurs fällt oder zahlungsunfähig wird. Der Auftraggeber
hat die eingezogenen Beträge bis zum Ausgleich der gesicherten
Forderungen gesondert für viventu zu halten.
8.7
Auf Verlangen von viventu hat der Auftraggeber die Abtretung
Dritten bekannt zu geben und viventu alle zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen
zukommen zu lassen. viventu ist berechtigt, die Abtretung
gegenüber Dritten offen zu legen.
8.8
Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung
der Rechte von viventu durch Dritte, insbesondere bei Zugriffen
auf die Vorbehaltsware, hat der Auftraggeber den Dritten auf
die Rechte von viventu hinzuweisen und viventu unverzüglich
zu informieren. Kosten und Schäden durch die Verletzung
dieser Pflicht trägt der Auftraggeber.
8.9
Übersteigt der Wert der für viventu bestehenden
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr
als 20%, gibt viventu die ihr zustehenden Sicherheiten nach
Wahl des Auftraggebers oder - falls der Auftraggeber keine
Wahl trifft - nach eigener Wahl frei.
9.0 Gewährleistung
9.1
Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das
einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten
und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen
zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen
auszuschließen. viventu übernimmt jedoch die gesetzliche
Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle
Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen
und Leistungen.
9.2
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen
die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen
Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen
Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von
§ 459 Abs. 2 BGB müssen von viventu ausdrücklich
und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet
sein.
9.3
Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft
von Geräten und Programmen wird nicht übernommen,
sofern sich viventu nicht ausdrücklich und schriftlich
entsprechend verpflichtet.
9.4
Eventuelle Mängel sind viventu unverzüglich schriftlich
anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens
innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung
und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die innerhalb
dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht
entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach
ihrer Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate
nach der betroffenen Lieferung oder Leistung.
Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können
aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen viventu
hergeleitet werden.
9.5
Ist die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung mangelhaft
und rechtzeitig gerügt, so leistet viventu unter Ausschluss
weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern
nach eigener Wahl Gewähr zunächst entweder durch
Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.
9.6
Beanstandete Ware darf nur nach vorheriger Abstimmung mit
viventu zurückgesandt werden. Mängel eines Teils
der Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht
zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit
der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt
ist.
9.7
Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand
oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von dritter
Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber
weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der
Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.
10.0 Haftung
10.1
Schadensersatzansprüche infolge von viventu oder seinen
Vertretern und Erfüllungsgehilfen verursachter Vertragsverletzung
sowie Ansprüche gegen viventu aus unerlaubter Handlung
sind auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
beschränkt. Das gleiche gilt für Schäden aus
der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten)
haftet viventu auch für einfache Fahrlässigkeit.
Diese Haftung ist auf den Ersatz typischer und für viventu
vorhersehbarer Schäden begrenzt und übersteigt nicht
den Betrag von Euro 5.000,00 pro Schadensfall und Euro 10.000,00
während der Laufzeit des Vertrages. viventu haftet nicht
für vertragsuntypische oder für unvorhersehbare
Folgeschäden sowie für vom Auftraggeber beherrschbare
Schäden.
10.2
Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter
Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer
Datensicherung nicht eingetreten wäre.
10.3
Für den Fall des Leistungsverzuges oder einer von viventu
oder seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden
Unmöglichkeit der Leistung haftet viventu auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung. Bei einfacher Fahrlässigkeit
gilt die Haftungsbegrenzung in Absatz 1 entsprechend. Das
gleiche gilt für den Ersatz des Verzugsschadens.
10.4
Die Haftungsbeschränkung der vorstehenden Absätze
gilt nicht bei einer Haftung für zugesicherte Eigenschaften
und bei einer Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
11.0 Lizenz- und Urheberrechte
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die lizenz- und urheberrechtlichen
Bedingungen der Hersteller und Lieferanten einzuhalten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm zur Durchführung
des Vertrages zur Verfügung gestellten Programme, Zeichnungen,
Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Unterlagen für
den vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu verwenden. Sämtliche
Urheberrechte und weitergehende Nutzungsrechte verbleiben
bei viventu. Eine über den notwendigen vertraglichen
Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und
Überlassung an Dritte ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
12.0 Geheimhaltung
Der Auftraggeber ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über
alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragsausführung
bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an
nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte
Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung von viventu
erfolgen.
13.0 Schlussbestimmungen
13.1
viventu ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch
Dritte ausführen zu lassen, sofern der Auftraggeber dem
nicht ausdrücklich unter Darlegung wichtiger Gründe
widerspricht.
13.2
Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder
Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf
der vorherigen schriftlichen Einwilligung von viventu. Insbesondere
gehen durch die Weitergabe der von einem Servicevertrag erfassten
Geräte an Dritte nicht die für dieses Geräte
vereinbarten Ansprüche auf die Erbringung der Serviceleistungen
auf den Dritten über, es sei denn, viventu stimmt einem
solchen Rechtsübergang ausdrücklich und schriftlich
zu.
13.3
Erfüllungsort für beide Seiten sowie Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist München,
sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
13.4
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
13.5
Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen
und dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil. Gleiches gilt
für öffentlich-rechtliche oder sonstige vorformulierte
Auftrags-, Vergabe- oder Verdingungsbedingungen.
13.6
Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein
oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene
Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Regelungen unberührt
Stand: 01.07.2005
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